AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Groche Technik GmbH (AGB)

  1. Diese Bedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Lieferungen nicht noch einmal zugrunde gelegt werden. Der Käufer unterwirft sich ihnen auch durch Schweigen. Andere Vereinbarungen insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur wirksam, wenn der Käufer schriftlich zustimmt.
  2. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Verträge kommen mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.
  3. Angaben über die Ware in Katalogen, Prospekten, Preislisten sind unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat sie dem Käufer gegenüber bestätigt. Der Verkäufer behält sich Änderungen bis zur Lieferung vor, soweit sie den Käufer nicht beeinträchtigen.
  4. Der Käufer trägt zuzüglich zu den Preisen Mehrwertsteuer, Zölle, Fracht, Versendungs- und Verpackungskosten. Andere Zahlungsmittel als Geld werden nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Wird das Zahlungsziel überschritten, so kann der Verkäufer ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen aufschieben oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird das Zahlungsziel um mehr als einen Monat überschritten, werden Wechsel oder Schecks nicht pünktlich eingelöst, kommt der Käufer sonst in Zahlungsverzug, oder entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder vor Lieferung sofortige Bezahlung für sämtliche offenen Forderungen oder Sicherheitsleistungen fordern oder nach Setzen einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder unter Anlehnung der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zahlungen des Käufers tilgen immer die älteste Rechnung. Gegenüber den Forderungen des Verkäufers hat der Käufer kein Zurückbehaltungs- und kein Aufrechnungsrecht, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkassovollmacht des Verkäufers vorlegen.
  5. Der Verkäufer hat das Recht zur Teillieferung. Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung einer vereinbarten Lieferzeit sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei höherer Gewalt kann der Verkäufer bezüglich des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung vom Vertrage zurücktreten oder seine Lieferung bis zum Fortfall der höheren Gewalt hinausschieben, ohne dass der Käufer deshalb den Vertrag aufheben kann. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die dem Verkäufer die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob sie beim Verkäufer selbst oder beim Zulieferer eintreten. Der Verkäufer erklärt auf Verlangen des Käufers, ob er vom Vertrage zurücktreten oder innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werde. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern auf Seiten des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  6. Wenn nicht etwas anderes schriftlich bestimmt ist, bestimmt der Verkäufer Transportmittel und Transportweg. Die Versendungsgefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Der Verkäufer versichert den Transport im Namen und auf Rechnung des Käufers nur, wenn dieser schriftlich Anweisung gegeben hat.
  7. Der Verkäufer haftet für Mängel der von ihm gelieferten Ware unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Der Käufer prüft die Ware unverzüglich nach Übernahme. Bei Beschädigung oder Verlust veranlasst er sofort eine Bestandsaufnahme durch den Beförderer. Der Käufer muss den Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich unter Beifügung des Lieferscheins beim Verkäufer anzeigen; bei versteckten Mängeln innerhalb 8 Tagen nach Erkennbarwerden. Für nicht rechtzeitig gerügte Mängel haftet der Verkäufer nicht. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die entstanden sind durch unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung – Einbau von nicht durch den Verkäufer gelieferte Teile oder Zubehör. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich darauf, dass er mangelhafte Ware unentgeltlich nach seiner Wahl nachbessert oder einwandfreie Ware als Ersatz liefert. Bei endgültigem Fehlschlagen dieser Mängelbeseitigung kann der Käufer nur angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages verlangen. In jedem Falle ausgeschlossen sind weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz, vor allem für Folgeschäden und entgangenem Gewinn, es sei denn, auf Seiten des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten liegt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, oder handelt sich um vertragstypische Schäden in Folge der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht des Verkäufers. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Soweit der Verkäufer bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, wird ein Schaden nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller dem Verkäufer bekannten oder schuldhaft unbekannten Umständen voraussehbar war.
  8. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Produzentenhaftung, falscher Beratung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Unmöglichkeit, sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, oder es handelt sich um vertragstypische Schäden infolge der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht des Verkäufers. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit der Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Er gilt auch nicht für Ansprüche, soweit sich diese aufgrund des Produkthaftungsgesetzes auf Körperschäden und/oder private Sachschäden beziehen. Der Haftungsausschluss gilt jedoch auch, wenn Ansprüche nicht mit Mängeln der Ware zu tun haben. Soweit der Verkäufer bei Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, wird ein Schaden nur bis zur Höhe des Betrages ersetzt, der dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller dem Verkäufer bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände voraussehbar war.
  9. Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis der Käufer den Kaufpreis einschließlich aller Nebenforderungen sowie aller sich aus der laufenden Geschäftsverbindungen ergebenden Forderungen vollständig bezahlt hat. Die Einstellung einzelner Forderungen des Verkäufers in ein Kontokorrent sowie die Saldierung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Die von diesem Eigentumsvorbehalt erfasste Ware darf der Käufer im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlung eingestellt hat. Eine Verarbeitung erfolgt im Auftrag des Verkäufers. Wird dessen Ware mit unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware Dritter verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache gemäß §§ 947/948 BGB im Verhältnis der Rechenwerte der verarbeiteten Waren. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Pfändungen sind dem Verkäufer sofort anzuzeigen. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware weiter, so tritt er bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufern ab. Im Falle der Verbindung der Waren mit unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren Dritter gilt ein dem Wertverhältnis der verbundenen Waren entsprechender Bruchteil der Kaufpreisforderung als abgetreten. Werden die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware des Verkäufers in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er schon jetzt seinen Zahlungsanspruch bezüglich des jeweiligen und anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe der Forderung des Verkäufers gegen den Käufer. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Die Abtretung wird gegenstandslos, wenn der Käufer dem Verkäufer den Kaufpreis der gelieferten Ware einschließlich aller Nebenforderungen sowie alle sich aus der laufenden Geschäftsverbindung ergebenden Forderungen bezahlt. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten seine Forderungen gegenüber dem Käufer um mehr als 20%, so werden auf Verlangen des Käufers nach Wahl des Verkäufers in entsprechendem Umfang Sicherheiten freigegeben.
  10. Mündliche Nebenabreden gelten nur dann, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind, es sei denn, es lägen nachweisbar mündliche Zusagen vertretungsberechtigter Personen vor.
  11. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam.
  12. Die Rechtsbeziehung zwischen Käufer und Verkäufer unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.
  13. Erfüllungsort ist Kalletal. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
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